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ENTWURF — anwaltlich zu prüfen. Dieser Text ist ein von Sebastian Marxen vorbereiteter Entwurf und noch nicht rechtsverbindlich. Wortlaut, Haftungs- und Gewährleistungsklauseln sowie die AGB-Einbindung am Checkout sind vor dem produktiven Einsatz von einem Fachanwalt für IT-/Vertragsrecht zu prüfen. Die indigo-farbenen Hinweise erklären dir die Schutzwirkung, die amber-farbenen markieren Punkte für die Anwaltsprüfung — beide werden vor dem Live-Gang entfernt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übersicht

  1. Geltungsbereich, Unternehmer
  2. Vertragsschluss
  3. Leistungsgegenstand
  4. Mitwirkungspflichten
  5. Preise & Zahlung
  6. Abnahme
  7. Leistungsgarantie & Nacherfüllung
  8. Gewährleistung
  9. Haftung
  10. Kein Erfolg / Drittrisiken
  11. Nutzungsrechte & geistiges Eigentum
  12. Vertraulichkeit & Datenschutz
  13. Laufzeit & Kündigung
  14. Keine Rückerstattung
  15. Höhere Gewalt
  16. Referenznennung
  17. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Einrichtungs- und Automatisierungsleistungen zwischen Sebastian Marxen, handelnd unter „Marxen eCommerce", Alte Lübecker Chaussee 12, 24114 Kiel (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist nicht beabsichtigt und ausgeschlossen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen (z. B. ein gesonderter Auftrag, eine Leistungsbeschreibung oder Pilot-/Partnerschaftsvereinbarung) gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

Schutz für dich

Abs. 2 stellt die reine B2B-Natur klar. Das ist die Grundlage dafür, dass das gesetzliche 14-Tage-Widerrufsrecht (das nur Verbrauchern zusteht) nicht greift und „keine Rückerstattung" (§ 14) trägt. Abs. 3 verhindert, dass Einkaufsbedingungen großer Seller deine AGB aushebeln.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf den Angebotsseiten des Auftragnehmers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Auftraggeber nimmt dieses Angebot an, indem er die Schaltfläche zur Buchung betätigt, die verlinkten Vertragsbedingungen (diese AGB, die Leistungsbeschreibung, den Auftragsverarbeitungsvertrag sowie die Datenschutzerklärung) bestätigt und den Zahlungsvorgang über den Zahlungsdienstleister abschließt.

(2) Der Vertrag kommt mit Abschluss des Zahlungsvorgangs zustande. Einer gesonderten Unterschrift bedarf es nicht (Formfreiheit). Der über den Zahlungsdienstleister erstellte Beleg ist eine Quittung bzw. ein Steuerdokument und kein eigenständiger Vertragstext.

(3) Der Vertrag kommt zu den Bedingungen zustande, die im Zeitpunkt der Zahlung auf den Angebotsseiten dargestellt und über die bestätigte Checkbox eingebunden sind. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die jeweils gültige Leistungsbeschreibung.

(4) Für bestimmte Leistungen (insbesondere die Pilot-Variante und die 6-Monats-Partnerschaft) kann der Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vor der Zahlung vorgesehen sein; in diesem Fall kommt der Vertrag erst mit beidseitiger Annahme dieser Vereinbarung zustande.

§ 3 Leistungsgegenstand und Rechtsnatur

(1) Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung sowie der jeweiligen Angebotsseite. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere die Konzeption, Einrichtung und Dokumentation von Automatisierungs- und KI-gestützten Arbeitsabläufen auf der Infrastruktur des Auftraggebers, Beratung sowie laufenden Betrieb/Wartung (Retainer).

(2) Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (insbesondere das funktionsfähige Einrichten der vereinbarten Systeme), gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Soweit eine laufende Tätigkeit ohne festen Erfolg geschuldet ist (insbesondere Betrieb, Wartung, Monitoring und Beratung im Rahmen des Retainers), gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Dritt-Dienste (z. B. Hosting, KI-Modell-Anbieter) einzusetzen.

(4) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden, soweit nicht ausdrücklich als inklusive gekennzeichnet, zusätzlich vergütet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und kostenfrei alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten, Konten und Mitwirkungshandlungen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere scoped Zugänge zu den relevanten Konten (z. B. Amazon SP-API, Werbe-Konten), ein benannter Ansprechpartner sowie die notwendigen Freigaben.

(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er zur Erteilung der Zugänge berechtigt ist und dass die Nutzung der Daten und Schnittstellen den jeweils geltenden Plattform-Bedingungen (z. B. Amazon-Richtlinien) entspricht.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; ein Verzug des Auftragnehmers tritt insoweit nicht ein. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach Aufwand gesondert berechnet werden.

Schutz für dich

Abs. 3 ist dein „Verzögerungs-Schutzschild": Wenn der Kunde Zugänge oder Freigaben verschleppt, läuft die 30-Tage-Garantie nicht gegen dich, und du gerätst nicht in Verzug. Abs. 2 schiebt das Plattform-Compliance-Risiko (z. B. ob der Kunde die SP-API überhaupt so nutzen darf) auf den Auftraggeber.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die auf der jeweiligen Angebotsseite angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Einmalentgelte (z. B. Core / Pilot / 6-Monats-Partnerschaft) sind mit Vertragsschluss vollständig fällig und werden über den Zahlungsdienstleister eingezogen. Wiederkehrende Entgelte (Retainer) sind monatlich im Voraus fällig; der Auftraggeber stimmt der wiederkehrenden Abbuchung am Checkout ausdrücklich zu.

(3) Die Zahlung erfolgt über den vom Auftragnehmer eingesetzten Zahlungsdienstleister (Stripe). Für größere Einmalbeträge kann Zahlung per Banküberweisung/SEPA vereinbart werden.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen sowie laufende Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzubehalten und ruhen zu lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

Schutz für dich

Abs. 4 gibt dir bei Zahlungsverzug ein Leistungsverweigerungsrecht (du musst nicht weiterarbeiten, wenn nicht gezahlt wird) plus Verzugszinsen. Abs. 2 verankert den Retainer als bewusst konsentierte wiederkehrende Zahlung — wichtig, damit Stripe-Abbuchungen nicht angreifbar sind.

§ 6 Abnahme (Werkleistungen)

(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, teilt der Auftragnehmer deren Fertigstellung mit und stellt sie zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Nimmt der Auftraggeber eine vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bereitstellung ab und rügt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt.

Schutz für dich

Die Abnahmefiktion (Abs. 2) verhindert, dass ein Kunde die Abnahme — und damit deine Schlusszahlung/Entlastung — endlos hinauszögert, obwohl alles läuft. Schweigen oder Nutzung = Abnahme.

§ 7 Leistungsgarantie „Bis es läuft" und Nacherfüllung

(1) Der Auftragnehmer sagt zu, die vereinbarten Systeme innerhalb des auf der Angebotsseite genannten Zeitraums (in der Regel 30 Tage ab Bereitstellung aller erforderlichen Zugänge gemäß § 4) funktionsfähig einzurichten. Sind die Systeme zu diesem Zeitpunkt nicht funktionsfähig, erbringt der Auftragnehmer die erforderliche Nacharbeit ohne zusätzliche Vergütung, bis die vereinbarte Funktionsfähigkeit erreicht ist.

(2) Diese Leistungsgarantie bezieht sich ausschließlich auf die technische Funktionsfähigkeit der vereinbarten Systeme. Sie ist keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (vgl. § 10) und setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 4) erfüllt.

(3) Voraussetzung der Nacherfüllung ist, dass der Auftraggeber Mängel in Textform und nachvollziehbar anzeigt und dem Auftragnehmer angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt.

Schutz für dich

Abs. 2 zieht die scharfe Trennlinie: Du garantierst „das System läuft", nicht „der Umsatz steigt". Damit lässt sich aus der Marketing-Garantie keine Erfolgshaftung herleiten. Abs. 1 koppelt die Frist an die vollständige Zugangsbereitstellung — der Countdown startet erst, wenn der Kunde geliefert hat.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Diese Verkürzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 9 Abs. 4.

(3) Eine bestimmte Beschaffenheit gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich in Textform bestätigt wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Produkthaftungsgesetz).

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach zudem begrenzt auf:

LeistungHaftungshöchstgrenze (einfache Fahrlässigkeit)
Einmalprojekte (Core, Pilot, 6-Monats-Partnerschaft)auf die Höhe des für das jeweilige Projekt vereinbarten Netto-Entgelts
Retainer (laufende Leistungen)auf das Netto-Entgelt der letzten zwölf (12) Monate vor dem schädigenden Ereignis

(4) Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Margenverluste, Datenverlust sowie für Schäden aus der Sperrung, Aussetzung oder Beschränkung von Konten des Auftraggebers durch Dritte ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

Schutz für dich — das Herzstück

Das ist die für DE-B2B maximal zulässige Haftungsbegrenzung: einfache Fahrlässigkeit weitgehend raus (nur Kardinalpflichten, dort gedeckelt auf Auftragswert bzw. 12 Monatsentgelte), Folgeschäden/entgangener Gewinn/Account-Sperren ausgeschlossen, Datenverlust auf das „bei Backup ohnehin"-Maß reduziert.

Für den Anwalt

Abs. 1 lässt Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit/Leben-Körper-Gesundheit bewusst unbeschränkt — ein vollständiger Ausschluss wäre nach § 309 Nr. 7 BGB (Ausstrahlung auf B2B über § 307) unwirksam und würde die ganze Klausel zu Fall bringen. Bitte Kardinalpflichten-Definition, Höchstgrenzen und das Verhältnis zur E&O-Versicherungssumme final prüfen.

§ 10 Kein geschuldeter wirtschaftlicher Erfolg, Drittrisiken

(1) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Aussagen zu möglichen Zeit-, Umsatz-, Margen- oder Ranking-Effekten sind unverbindliche Prognosen und keine zugesicherten Eigenschaften.

(2) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf das Verhalten und die Verfügbarkeit von Drittplattformen und -diensten (insbesondere Amazon, Marktplatz-Richtlinien und APIs, Cloud-/Hosting-Anbieter, KI-Modell-Anbieter, Zahlungsdienstleister). Für Änderungen, Ausfälle, Sperrungen, Preis- oder Richtlinienänderungen solcher Dritter sowie daraus resultierende Beeinträchtigungen haftet der Auftragnehmer nicht.

(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Daten, Inhalte, Zugänge oder Weisungen gegen Rechte Dritter oder gegen geltende Bestimmungen (einschließlich Plattform-Richtlinien) verstoßen, es sei denn, der Auftraggeber hat dies nicht zu vertreten.

Schutz für dich

Abs. 1 entkoppelt dich von Erfolgshaftung, Abs. 2 von Amazon-/API-Risiken, Abs. 3 ist die Freistellung: Wenn der Kunde dir rechtswidrige Daten/Weisungen gibt und ein Dritter dich deshalb angreift, holt der Kunde dich da raus.

§ 11 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) An den vom Auftragnehmer eingebrachten oder entwickelten generischen Bausteinen — insbesondere Methoden, Vorgehensmodellen, Vorlagen (Templates), Workflow-Blueprints, Skill-Bibliotheken, Prompt-Sammlungen, Schulungs- und Dokumentationsmaterialien sowie dem zugrunde liegenden Quellcode — verbleiben sämtliche Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte beim Auftragnehmer.

(2) Der Auftraggeber erhält an den für ihn auf seiner Infrastruktur eingerichteten, individuellen Instanzen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur internen Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb, zeitlich unbegrenzt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung zum Vertrieb oder ein Weiterverkauf der generischen Bausteine an Dritte ist nicht gestattet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen des Projekts gewonnene allgemeine Know-how sowie nicht auftraggeberspezifische, generische Bausteine zeitlich und räumlich unbeschränkt für andere Projekte zu nutzen und weiterzuentwickeln.

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Schutz für dich

Dein wiederverwendbares IP (Templates, Skills, Code) bleibt deins — der Kunde bekommt nur ein Nutzungsrecht an SEINER Instanz, kein Eigentum und kein Recht, dein System weiterzuverkaufen. Abs. 4 hält die Rechte zurück, bis bezahlt ist.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) kann ergänzend geschlossen werden.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO, der diesen AGB als gleichrangige Anlage beigefügt ist bzw. über die Vertragsbedingungen eingebunden wird. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Einmalprojekte enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

(2) Der Retainer („Betrieb & Wachstum") beginnt mit dem vereinbarten Startzeitpunkt und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden, sofern auf der Angebotsseite nichts anderes angegeben ist. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug oder schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflichten vor.

(4) Bereits gezahlte Einmalentgelte werden bei ordentlicher Kündigung des Retainers nicht anteilig zurückerstattet; für den laufenden Monat bereits erbrachte oder bereitgehaltene Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

§ 14 Keine Rückerstattung („Made for Doers")

(1) Da der Auftragnehmer im Rahmen der Leistung sein vollständiges Vorgehen, Methoden und wiederverwendbares Wissen offenlegt und überträgt, sind geleistete Zahlungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig („alle Verkäufe endgültig"). Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) nicht.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§ 8), die Leistungsgarantie nach § 7 sowie zwingende gesetzliche Ansprüche. Abs. 1 schließt diese Rechte nicht aus, sondern stellt klar, dass darüber hinaus kein Anspruch auf Rückabwicklung allein wegen Meinungsänderung besteht.

Für den Anwalt

Abs. 2 ist bewusst so formuliert, dass die zwingende gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen wird — ein pauschales „kein Geld zurück, egal was" wäre auch im B2B nach § 307 BGB unwirksam. Bitte Zusammenspiel mit § 7 (Garantie) und den Angebotsseiten auf Widerspruchsfreiheit prüfen.

§ 15 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. großflächige Ausfälle von Internet-, Cloud- oder Plattformdiensten, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Epidemien), berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ein Verzug tritt insoweit nicht ein.

§ 16 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und Logos als Referenzkunden zu benennen (z. B. auf der Website und in Angebotsunterlagen), sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Weitergehende Marketingnutzungen (z. B. Fallstudie, Testimonial) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Kiel).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.